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Mitgliederliste

Die SGAH besteht aus Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker und anderen Personen, die im Bereich der Arbeitshygiene tätig sind. Darüber hinaus gibt es weitere Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker, die nicht Mitglieder sind, aber von der Zertifizierungsstelle, der SZAH, anerkannt wurden und somit das Recht haben, in der Schweiz als Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker zu praktizieren.

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Benoît Allaz

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Ethik-Kodex

Der Ethik-Kodex wird in der Satzung des Vereins ausführlich beschrieben, die Sie unter folgendem Link (Link) oder als Anlage unten finden. Dieser Ethik-Kodex umfasst die folgenden sechs Kapitel:
1. Verantwortung gegenüber dem Beruf (Grundsatz dieser Verantwortung).
2. Verantwortung gegenüber sich selbst und anderen (Ziel dieser Verantwortung).
3. Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmer:innen (Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
4. Verantwortung gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Kundinnen und Kunden (Grundlage für die Beziehungen zu ihnen).
5. Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und der Umwelt (Auswirkungen von Entscheidungen auf die öffentliche Gesundheit und die Ökologie).
6. Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft (Umgang mit Interessenkonflikten)

Mitglied werden

Die SGAH steht Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygienikern sowie allen anderen Personen offen, die sich beruflich mit Aspekten der Arbeitshygiene befassen.

Die SGHT hat keine Kollektivmitglieder.
Um Mitglied zu werden genügt es, das Aufnahmeformular auszufüllen und es an info@sgah.ch oder an SGAH – SSHT, 1004 Lausanne zu senden.

Eine Anerkennung beantragen

Wenn Sie eine ausländische Hochschulausbildung in Arbeitshygiene absolviert haben oder sich konsequent mit dieser Thematik befassen und in der Schweiz als Arbeitshygienikerin oder Arbeitshygieniker praktizieren möchten, müssen Sie die Gleichwertigkeit dieser ausländischen Ausbildung nachweisen. Dazu können Sie einen Antrag auf Evaluation Ihrer Grundausbildung stellen. Im Rahmen dieser Bewertung wird festgestellt, ob Sie genügend akkreditierte Kurse besucht haben, um die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit (EigV; SR 822.116) zu erfüllen, oder ob Sie zusätzliche Kurse besuchen müssen, um die Lücken zu schliessen.
Im Ausland ausgebildete Fachleute müssen in jedem Fall einen Einführungskurs in die schweizerische Gesetzgebung über die Arbeitssicherheit gemäss der Eignungsverordnung Art. 2 Abs. 4 besuchen.

Weitere Informationen: EKAS – Spezialisten der Arbeitssicherheit.

Wenn Sie über ein nach dem IOHA-Schema akkreditiertes Zertifikat als Arbeitshygieniker:in verfügen (siehe IOHA-Webseite www.ioha.org), können Sie bei der Schweizerischen Gesellschaft für Arbeitshygiene die Anerkennung Ihres Zertifikats beantragen.
Um einen Antrag auf Bewertung Ihrer Grundausbildung zu stellen, können Sie das verlinkte Formular (Link) an die verlinkte Adresse (david.vernez@unisante.ch) senden

 

Sich zertifizieren lassen

Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker können sich von der Zertifizierungsstelle (SZAH) nach den Standards der International Occupational Hygiene Association (IOHA) zertifizieren lassen und den Titel “Arbeitshygienikerin SGAH oder Arbeitshygieniker SGAH” erwerben.
Über die Voraussetzungen für die Zertifizierung hinaus (anerkannte Berufserfahrung und bestandene schriftliche Zertifizierungsprüfung) müssen sich zertifizierte Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker verpflichten, sich gemäss dem Fortbildungsreglement weiterzubilden. Sie berichten auf einem Bescheinigungsformular über ihre Fortbildungsaktivitäten. Der Bericht muss alle drei Jahre an die Zertifizierungsstelle geschickt werden, um die Zertifizierung zu erneuern.
Arbeitshygienikerinnen SGAH und Arbeitshygieniker SGAH entsprechen vollumfänglich den Anforderungen der  (EigV, SR 822.116) und sind somit als Spezialisten für Arbeitssicherheit in der Schweiz anerkannt.

Füllen Sie dazu einfach das unten verlinkte Antragsformular für die Zertifizierung aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an eines der Mitglieder der Zertifizierungsstelle (Link).

Um sich für die Zertifizierungsprüfung anzumelden, die einmal pro Jahr abgehalten wird, müssen Sie die Zertifizierungsstelle kontaktieren (Link).

Geprüfte Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker verpflichten sich u. a. zu einem bestimmten Mass an beruflicher Fort- und Weiterbildung gemäss der Weiterbildungsordnung. Sie verfassen einen Bericht über ihre Weiterbildungsaktivitäten auf einem Bescheinigungsformular. Der Bericht muss alle 3 Jahre an den Zertifizierungsausschuss geschickt werden, um die Zertifizierung zu erneuern. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an David Vernez (david.vernez@unisante.ch).

 

Dokumentieren Sie Ihre Fortbildung

Zusätzlich zur Grundausbildung sind die Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Spezialisten) gemäss der Eignungsverordnung  Art. 7 (EigV, SR 822.116) verpflichtet, eine angemessene Fortbildung zu absolvieren. Die Definition der angemessenen Fortbildung und deren Dauer wurde für die Arbeitshygiene der SGAH übertragen (vgl. Anhang 2, EKAS-Richtlinie Nr. 6508). Die Regeln des Fortbildungsreglements der SGAH gelten somit für alle in der Schweiz tätigen Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker, unabhängig von einer allfälligen Zertifizierung oder Mitgliedschaft in der SGAH.

Die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30) sieht vor, dass der Arbeitgebende Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) beiziehen muss, wenn der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und ihre Sicherheit dies erfordern.

Jede Intervention innerhalb eines Unternehmens und/oder im Rahmen einer überbetrieblichen Lösung im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Anforderung muss von einer Arbeitshygienikerin oder einem Arbeitshygieniker durchgeführt werden, der die Anforderungen der Eignungsverordnung erfüllt, auch in Bezug auf die periodische Weiterbildung (siehe oben).

Die Weiterbildung und deren Dauer sind in den Weiterbildungsreglementen der SGAH festgelegt. Im Auftrag der EKAS erbringt die SGAH folgende Leistungen:
– Sie prüft die von einer Arbeitshygienikerin oder einem Arbeitshygieniker eingereichten Weiterbildungsunterlagen;
– Sie stellt ASA-Arbeitshygienikerinnen oder ASA-Arbeitshygienikern, die die Weiterbildungsanforderungen erfüllt haben, eine entsprechende Weiterbildungsbestätigung aus (diese Leistung kann für Personen, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind, kostenpflichtig sein);
– Sie führt ein Register der ASA-Spezialisten, die die Weiterbildung absolviert haben. Der Eintrag in dieses Register ist freiwillig. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind in den Dokumenten zur Weiterbildung beschrieben.

Zertifizierte Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker müssen regelmässig, alle drei Jahre nachweisen, dass sie die nötige Fortbildung besucht haben (im Durchschnitt von drei Jahren je 40 Fortbildungspunkte).
Nachweisformular (LINK)
Weiterbildungsreglement (LINK)

Validieren Sie Ihre Weiterbildung

Um Ihre Weiterbildung zu validieren, ist es notwendig, das Formular auszufüllen und zurückzusenden, damit es dokumentiert wird.

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